Rentenversicherung kündigen: Lukrative Alternativen für hohe Auszahlung!
In den letzten Jahren haben sich immer mehr Menschen entschieden, Ihr Rentenalter in einem Feriendomizil zu verbringen. Zu leben, wo andere Urlaub machen - bei geringeren Lebenshaltungskosten als in Deutschland. Länder wie Thailand machen dies möglich.
Die Aussicht darauf, sowie attraktivere Möglichkeiten, zu investieren, veranlassen viele Menschen dazu, Ihre Rentenversicherung zu kündigen. Grund hierfür sind steigende Zinsen, hohe Vertragskosten und wenig Flexibilität. Bei einer Kündigung müssen Sie jedoch im Regelfall ein Verlustgeschäft in Kauf nehmen. Alternativen wie der „ewige Widerruf“ ermöglichen einen lukrativeren Ausstieg aus Ihrem Versicherungsvertrag – wir zeigen, wie’s geht!
Erklärung: So ist Ihre private Rentenversicherung aufgebaut
Damit Sie besser verstehen, wie es sich verhält, wenn Sie Ihre private Rentenversicherungkündigen, müssen wir uns kurz mit dem Aufbau beschäftigen. Grundsätzlich steckt hinter jeder Rentenversicherung nämlich eine Lebensversicherung – allerdings mit dem Unterschied, dass das Vertragsvermögen nicht als Einmalsumme, sondern als lebenslangemonatlicheRente ausbezahlt wird.
Beim Abschluss Ihrer privaten Rentenversicherung haben Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer die Wahl über die ArtdesVermögensaufbaus. Entweder entscheiden Sie sich für eine Police mit garantierter Verzinsung oder eine fondsgebundene Rentenversicherung. Bei letzterem hängt die Höhe der Rendite maßgeblich davon ab, wie sich die gewählten Fonds in den darauffolgenden Jahren entwickeln. Die wichtigste Kennzahl bei der privaten Rentenversicherung ist der Rentenfaktor. Er gibt an, wie hoch Ihre monatliche Rente später pro 10.000 € Vertragsvermögen sein wird.
Beispiel: Ihr Rentenfaktor liegt bei 20 und Sie haben in den letzten Jahren rund 200.000 € in Ihre Police eingezahlt. Demnach würden Sie nach Vertragsende eine monatliche Rente von (200.000 / 10.000 x 20) 400 € zustehen.
Rentenversicherung kündigen: Diese Fristen müssen eingehalten werden
Entscheiden Sie sich, Ihre private Rentenversicherungzukündigen, müssen Sie dabei zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung unterscheiden. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich, alle entsprechenden Rechtsgrundlagen regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Die ordentliche Kündigung
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre private Rentenversicherungordentlichzukündigen. Hierfür kennen müssen Sie das Ende Ihrer Versicherungsperiode sowie die vom Versicherer vorgeschriebene Kündigungsfrist.
Information: Die Versicherungsperiode dauert zwölf Monate und beginnt mit dem Abschluss der Rentenversicherung. Viele Versicherer legen in ihren AVB fest, dass die erste Periode mit dem Kalenderjahr endet. Somit sind alle darauffolgenden Versicherungsjahre deckungsgleich mit dem jeweiligen Kalenderjahr. Zudem wird der Verwaltungsaufwand der Police für beide Seiten enorm erleichtert.
Die Kündigungsfrist wiederum beträgt bei den meisten Versicherern dreiMonatevorAblaufderVersicherungsperiode. Zu diesem Zeitpunkt muss dem Versicherer Ihr Kündigungsschreiben vorliegen. Haben Sie Ihre Rentenversicherung am 05.08. abgeschlossen, muss der Versicherer die Kündigung also spätestens bis zum 04.05. des Folgejahres erhalten haben.
Achtung: Geht die Kündigung bei Ihrem Versicherer zu spät ein oder können Sie die Zustellung, besonders bei der Schriftform, nicht nachweisen, ist sie ungültig. Bemerken Sie diesen Fehler nicht, verlängert sich Ihr Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr.
Die außerordentliche Kündigung
Anders als bei der ordentlichen Kündigung brauchen Sie bei der außerordentlichen Kündigung, einenGrund, welcher die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses begründet. Der Gesetzgeber gibt in § 40 Abs. 1 VVG vor, dass dieser gegeben ist, wenn
- der Versicherer die Beiträge erhöht, dabei jedoch die Leistungen nur minimal verbessert oder sogar unverändert lässt oder
- das Versicherungsunternehmen den Leistungsumfang reduziert, diese Anpassung jedoch nicht auf die Beiträge in Form einer Reduzierung überträgt.
Spätestens einen Monat vor Eintritt der Beitragserhöhung oder eine Leistungskürzung muss das Versicherungsunternehmen sie über diese informieren. Im gleichen Schreiben müssen Sie über das Sonderkündigungsrecht aufgeklärt werden, welches in diesem Fall gegeben ist (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VVG). Dementsprechend haben Sie mindestens einen Monat Zeit, Ihre Rentenversicherungaußerordentlichzukündigen.
Der Inhalt des Kündigungsschreibens an Ihren Versicherer
Wenn Sie Ihre private Rentenversicherungkündigen möchten, dann ist der Inhalt des Kündigungsschreibens meist nicht durch den Gesetzgeber oder das Versicherungsunternehmen vorgeschrieben. Um eine schnelle Abwicklung zu ermöglichen und Missverständnissen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie jedoch diese Punkte integrieren:
- Richtige Adressierung sowie alle relevanten Vertragsdaten
- Formulierung „Kündigung der Rentenversicherung“ nutzen
- Bei außerordentlicher Kündigung immer den Grund angeben
- Geben Sie einen Kündigungstermin an (z. B. zum nächstmöglichen Zeitpunkt)
- Bitten Sie um eine Kündigungsbestätigung durch den Versicherer
- Unterschreiben Sie das Kündigungsschreiben persönlich
Tipp: Sollten Sie auch mehrere Wochen nach dem Versand Ihrer Kündigung noch keine Bestätigung oder Rückmeldung von Ihrem Versicherer bekommen haben, rufen Sie persönlich dort an und fragen Sie nach dem Bearbeitungsstand.
Der „ewige Widerruf“ der Rentenversicherung
Entscheiden Sie sich, Ihre private Rentenversicherungzukündigen, wird dies überwiegend zu einem Verlustgeschäft. Grund hierfür ist die Berechnung des Rückkaufswerts der Police nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen in § 169 Abs. 1 und 3 VVG. Vom Vertragsvermögen abgezogen werden beispielsweise Abschluss- und Verwaltungskosten, Teilzahlungen für BU-Schutz oder eine Todesfallabsicherung und eine eventuelle Stornopauschale. Hierdurch erhalten Sie am Ende deutlich weniger als die Summe, die Sie eingezahlt haben.
Besonders in den Jahren 1994 bis 2007 haben zahlreiche Versicherungsgesellschaften mangelhafteoderunzureichendeWiderrufsbelehrungen mit ihren Policen verkauft. Im Zuge dessen sind die Widerrufsfristen nie eingetreten – und können somit nicht enden. Durch den Widerruf Ihrer Rentenversicherung muss der Versicherer die Police rückabwickeln und alle Kosten sowie tatsächlich generierte Zinsen zurückzahlen. Lediglich Verwaltungskosten dürfen abgezogen werden.
Das unbefristete Widerrufsrecht hat unter anderem der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt.
18. Dezember 2024 16:10