Mit dem Leasing-Fahrzeug in den Urlaub
Sommerzeit ist bekanntermaßen Urlaubszeit. Und so strömen mal wieder abertausende Menschen in die südlichen Weltregionen, um sich ein wenig von den Anstrengungen des modernen Arbeitslebens zu erholen und/oder etwas über fremde Kulturen und vergangene Epochen zu lernen. Die Mehrheit der Deutschen verreist dabei mit dem Auto. Wer hier ein geleastes Fahrzeug nutzt, sollte sich allerdings im Vorfeld genau erkundigen, inwieweit er oder sie mit diesem Fahrzeug im Ausland überhaupt unterwegs sein darf. In diesem Artikel schneiden wir einige zentrale Fragen an, die sich in diesem Kontext stellen.
Was ist Leasing überhaupt?
Für diejenigen, die kein Leasingauto fahren, aber sich dennoch für das hier vorliegende Thema interessieren, stellt sich zunächst einmal die Frage, was eigentlich genau unter Leasing zu verstehen ist. Leasing ist, kurzgesagt, eine Art Fahrzeugmiete, basierend auf einem sogenannten atypischen Mietvertrag. Damit ist gemeint, dass dieser Vertrag - im Unterschied etwa zu einem Kaufvertrag, der ganz klaren Kriterien des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechen muss - von gesetzlich geregelten Bestimmungen abweichen und individuell ausgestaltet werden darf. Dies ist durch die Vertragsfreiheit gedeckt. Beim Leasen mietet man also ein Fahrzeug für eine bestimmte Zeit und zu bestimmten Konditionen, die in einem Leasingvertrag niedergeschrieben werden und nutzt es, als sei es quasi das eigene Auto.
Wer nun ein Fahrzeug least, kann sich entscheiden, ob er ein sogenanntes Kilometer- oder Restwertleasing machen möchte. Beim ersteren wird im Vertrag eine Kilometerobergrenze festgelegt, die im Leasingzeitraum nicht überschritten werden darf (obschon viele Leasinggeber eine Kulanz einräumen). Beim zweiten wird dagegen ein Mindestwert bestimmt, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe noch haben soll. Bei Verletzung der vereinbarten Konditionen werden in beiden Varianten Nachzahlungen fällig. Man kann sagen, dass das Kilometerleasing sich gegenwärtig als das verlässlichere Modell erwiesen und durchgesetzt hat; die Spekulation auf einen konkreten Restwert ist dagegen mit einer hohen Unsicherheit und fast immer mit Nachzahlungen verbunden. Man sollte die jeweiligen Leasing Angebote daher stets gründlich prüfen.
Man kann Fahrzeuge sowohl privat als auch geschäftlich leasen. In beiden Fällen gibt es bestimmte Vorteile und Dinge, die man beachten sollte und auf die wir hier leider nicht weiter eingehen können. Wir werden uns nur noch darauf beschränken, was dabei im Hinblick auf das Verreisen ins Ausland relevant ist.
Was beachten beim Verreisen mit einem Leasingfahrzeug?
Wie eingangs bereits erwähnt, ergab eine 2018 durchgeführte repräsentative Forsa-Umfrage, dass die Mehrheit der Deutschen das Auto als Fortbewegungsmittel zum Verreisen nutzt, ihr liebstes Kind sozusagen - Flugzeug und Bahn folgen auf den Plätzen zwei und drei. Für Leasingnehmer stellt sich dabei ganz besonders die Frage, was sie beim Verreisen mit ihrem Leasingfahrzeug alles beachten müssen.
Grundsätzlich ist es bei den meisten Leasinggebern so, dass Fahrten innerhalb der EU sowie der Schweiz problemlos möglich sind und auch versicherungstechnisch keine Schwierigkeiten auf den Plan rufen. Wer dagegen etwa nach Russland, die Ukraine, den Iran, nach Albanien oder in ein anderes, eher »exotisches« Land reisen möchte, benötigt eine sogenannte »Grüne Versicherungskarte« (offiziell: „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“) und sollte unbedingt mit der Versicherung und dem Leasinggeber Rücksprache halten. Die Grüne Karte kann allerdings auch innerhalb der EU die Schadenabwicklung vereinfachen, auch wenn sie hier nicht verpflichtend mitgeführt werden muss.
Wer sein Fahrzeug indes nicht privat least, sondern ein geleastes Firmenfahrzeug nutzt, sollte sich im Vorfeld die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Kontakt mit der Versicherung sowie der Leasinggesellschaft sollte zusätzlich aufgenommen werden, damit explizit geprüft werden kann, welche versicherungstechnischen Vorkehrungen beim Verreisen in ein bestimmtes Land noch getroffen werden müssen. Des Weiteren ist es in manchen Ländern Pflicht, eine Vollmacht des Fahrzeughalters für das genutzte Fahrzeug zu besitzen. Sofern ein Firmenwagen also auf den Firmeneigentümer zugelassen ist, sollte man sich vor dem Verreisen eine solche Vollmacht vom Chef ausstellen lassen. Die Vollmacht muss nicht in der jeweiligen Landessprache verfasst sein und unterliegt keinen bestimmten Formvorgaben.
Noch ein kleiner Tipp zum Schluss: Sollten Sie im Ausland einen Unfall mit ihrem Leasingfahrzeug haben, dann ist es ratsam, den Unfall stets von der Polizei aufnehmen zu lassen. Unterschreiben Sie nur Schriftstücke, die in einer Sprache verfasst sind, die Sie ausreichend beherrschen. Der Leasinggeber sollte sofort über den Unfall informiert werden.
9. September 2019 20:00